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   BVerwG, 09.12.1955 - IV C 82.54   

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BVerwG, 09.12.1955 - IV C 82.54 (https://dejure.org/1955,101)
BVerwG, Entscheidung vom 09.12.1955 - IV C 82.54 (https://dejure.org/1955,101)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Dezember 1955 - IV C 82.54 (https://dejure.org/1955,101)
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Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 3, 35
  • NJW 1956, 842
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 31.03.1955 - IV C 9.55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1955 - IV C 82.54
    An der in IV C 9.55 entwickelten Auffassung über die Voraussetzungen der Pflegezulage nach bisherigem Recht ist festzuhalten.

    Die im Urteil des erkennenden Senats vom 31. März 1955 - IV C 9.55 - (NJW 1955 S. 1573 = RLA 1955 S. 236) entwickelte Auffassung gehe an § 25 der Dritten Leistungsdurchführungsverordnung vorbei und messe dem inneren Zusammenhang zwischen § 267 und § 269 LAG zu wenig Bedeutung bei.

    Für das bisherige Recht hatte der Senat in dem vorerwähnten Urteil IV C 9.55 die Auslegung gefunden, Voraussetzung für die Pflegezulage zur Unterhaltshilfe sei lediglich, daß der Berechtigte so gebrechlich sei, daß er ständiger, d.h. nicht geradezu ununterbrochener, aber doch kaum jemals aussetzender Wartung bedürfe, woraus sich ergeben müsse, daß der Pflegling dauernd eine Pflegeperson um sich haben müsse und dies zu einem ständigen, täglichen, familienähnlichen Zusammensein führe; daß der Berechtigte und die Pflegeperson zusammenwohnten, sei nicht unbedingt vorausgesetzt.

    "Nicht dauernd getrennt" ist auch, wie bereits im Urteil IV C 9.55 ausgeführt, ein vorübergehend aus irgendwelchem Anlaß vom Berechtigten getrennter Gatte, ohne daß der Umfang des Haushalts darauf zugeschnitten sein müßte, ihn mitaufzunehmen.

  • BVerwG, 26.05.1955 - III C 83.54
    Auszug aus BVerwG, 09.12.1955 - IV C 82.54
    Der Senat tritt trotz der von Neubauer (ZLA 1955, 241) und Rautenberg (NJW 1955, 1545 [BGH 21.06.1955 - 5 StR 177/55]) geäußerten Bedenken, die von Idel (NJW 1955, 1744) nicht geteilt werden, zumindest insoweit der Entscheidung des III. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 1955 (III C 83.54) (NJW 1955, 1247 = DÖV 1955, 512 = ZLA 1955, 150) bei.
  • BGH, 21.06.1955 - 5 StR 177/55

    Vorschriftsmäßige Besetzung einer Strafkammer bei Arbeitsüberlastung des zugleich

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1955 - IV C 82.54
    Der Senat tritt trotz der von Neubauer (ZLA 1955, 241) und Rautenberg (NJW 1955, 1545 [BGH 21.06.1955 - 5 StR 177/55]) geäußerten Bedenken, die von Idel (NJW 1955, 1744) nicht geteilt werden, zumindest insoweit der Entscheidung des III. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 1955 (III C 83.54) (NJW 1955, 1247 = DÖV 1955, 512 = ZLA 1955, 150) bei.
  • BVerwG, 14.06.1955 - IV C 91.54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1955 - IV C 82.54
    Daß in § 269 Abs. 2 wie in § 267 Abs. 1 an das Wort "Kind" sich die Worte anschließen "im Sinne des § 265 Abs. 2", bedeutet, wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 14. Juni 1955 - IV C 91.54 - ausgesprochen und seitdem in ständiger Rechtsprechung beibehalten hat, nicht eine Bezugnahme auf das "zu ihrem Haushalt gehörend" in § 265 Abs. 2 Satz 1 , sondern ersetzt nur eine Wiederholung der Aufzählung in § 265 Abs. 2 Satz 2 (ähnlich wie bei der Hausratentschädigung in § 294 Abs. 1 Nr. 2).
  • BVerwG, 10.12.1982 - 4 C 52.78

    Privilegierung - Jagdhütte - Jagdbezirk

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß die Behörde die Beseitigung einer baulichen Anlage mit Rücksicht auf Art. 14 Abs. 1 GG nur dann verlangen darf, wenn die Anlage nicht nur formell, sondern auch materiell baurechtswidrig ist (vgl. Urteil des Senats vom 21. Januar 1971 - BVerwG 4 C 62.66 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 114 unter Hinweis auf BVerwGE 3, 35; vgl. ferner BVerwGE 5, 351).
  • BVerwG, 12.06.1958 - III C 197.56

    Rechtsmittel

    Im übrigen sei, wenn die Sache verwaltungsmäßig bereits geprüft und lediglich noch eine zusätzliche Aufklärung des Sachverhalts erforderlich sei, nach der Rechtsprechung des III. und des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts(Urteile vom 26. Mai 1955 - BVerwG III C 83.54 - und9. Dezember 1955 - BVerwG IV C 82.54 -) zumindest bei Vornahmeklagen die bloße Aufhebung des Verwaltungsaktes und die Zurückverweisung an die Ausgleichsbehörden unzulässig; in einem solchen Falle sei es Aufgabe des Verwaltungsgerichts, die Sache nach Möglichkeit spruchreif zu machen und ein Verpflichtungsurteil zu erlassen.

    Die Entscheidungen, Urteil des erkennenden Senats vom 26. Mai 1955 - BVerwG III C 83.54 - (BVerwGE 2, 135), ebenso Urteil des IV. Senatsvom 9. Dezember 1955 - BVerwG IV C 82.54 -, halten zwar die Aufhebung einer Verwaltungsentscheidung durch ein Verwaltungsgericht wegen ungenügender Sachaufklärung der Verwaltungsbehörden - ohne eigene Aufklärung durch das Verwaltungsgericht - für unrichtig.

  • BVerwG, 08.11.1957 - IV C 324.56

    Rechtsmittel

    Die Worte "alleinstehender Berechtigter" in § 267 Abs. 1 LAG sind, wie der Senat in seinem Urteil BVerwG IV C 82.54 ausgeführt hat, als Gegensatz zu dem "nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten" zu verstehen.

    Der IV. Senat hat bereits früher ausgesprochen, daß für die Pflege durch einen nahen Angehörigen ein Entgelt anzuerkennen sei, auch wenn zwecks Aufnahme der Pflege eine anderweite Arbeit nicht ausgeschlagen oder aufgegeben worden ist (BVerwG IV C 82.54).

  • BVerwG, 13.12.1967 - V C 32.67

    Erhöhung der Unterhaltshilfe für ehemals Selbstständige nach dem

    Sodann wird es zu prüfen haben, ob die Klägerin wegen der festgestellten Gebrechen hilflos ist d.h., ob sie an den Erfordernissen des täglichen Lebens (Waschen, Ankleiden, Essen, Kochen usw.) scheitern würde, wenn ihr die notwendigen Verrichtungen nicht zu einem wesentlichen Teil und regelmäßig von dritten Personen abgenommen würden (Urteile vom 26. Oktober 1966 - BVerwG V C 0135.65 -, vom 9. Dezember 1955 [BVerwGE 3, 35] und vom 11. Juli 1957 [BVerwGE 5, 204]).
  • BVerwG, 25.07.1958 - IV B 135.58

    Rechtsmittel

    In einem weiterenUrteil vom 9. Dezember 1955 - BVerwG IV C 82.54 - hat das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung in einem Falle bekräftigt, in dem der Pflegling ständiger Betreuung, notfalls sogar nachts, bedurfte.
  • BVerwG, 25.07.1969 - V B 74.68

    Gewährung von Pflegezulage bei Pflege durch die Eltern - Sinn und Zweck der

    Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, daß "fremde" Wartung und Pflege im Sinne des § 267 Abs. 1 Satz 3 LAG nicht etwa eine von fernstehenden Personen als Gegensatz zu Familienangehörigen geleistete bedeutet (Urteil vom 9. Dezember 1955 - BVerwG IV C 82.54 - [Buchholz BVerwG 427.3, § 269 LAG Nr. 9 = NJW 1956, 842 = ZLA 1956, 121]).
  • BVerwG, 06.04.1960 - III B 26.58

    Rechtsmittel

    Es ist jedoch durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß eine Pflege durch nächste Angehörige die Gewährung einer Pflegezulage nicht hindert (vgl. Urteil von 9. Dezember 1955 - BVerwG IV C 82.54 - [NJW 1956 S. 842] , Urteil vom 11. Juli 1957 - BVerwG III C 6.56 - [BVerwGE 5, 204] und Urteil vom 17. Dezember 1950 - BVerwG IV C 128.58 -).
  • BVerwG, 20.01.1956 - IV C 124.54

    Rechtsmittel

    Diese Gesetzesänderung ist auch noch im Revisionsverfahren zu beachten (BVerwG V C 97.54, IV C 82.54 und IV C 116.54).
  • BVerwG, 20.09.1960 - III C 35.60

    Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Gewährung einer Pflegezulage

    Es ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß die Pflegezulage als Teil der Unterhaltshilfe von Amts wegen gewährt werden muß, wenn ihre Voraussetzungen vorliegen und bekannt geworden sind, daß eine Pflege durch nächste Angehörige die Gewährung der Pflügezulage nicht hindert, wenn die Angehörigen dieser Pflege wegen eine Erwerbsmöglichkeit aufgeben, durch die Einstellung von Hilfskräften erhöhte Aufwendungen haben oder der Verzicht auf ein Entgelt ihnen nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist; es ist ferner geklärt, daß die tatsächliche Nichtgewährung eines Entgelts unerheblich ist, wenn der Gebrechliche zu einer solchen Zahlung wegen der Verweigerung der Pflegezulage nicht in der Lage ist (Entscheidungen vom 9. Dezember 1955 - BVerwG IV C 82.54 - [BVerwGE 3 S. 35]; vom 11. Juli 1957 - BVerwG III C 6.56 - [BVerwGE 5 S. 204]; vom 8. November 1957 - BVerwG.
  • BVerwG, 08.04.1960 - IV C 112.57

    Rechtsmittel

    Im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.Urteile vom 9. Dezember 1955 - BVerwG IV C 82.54 - [BVerwGE 3, 35; ZLA 56, 121; NJW 56, 842] undvom 17. Dezember 1958 - BVerwG IV C 128.58 - [ZLA 59, 187; RLA 59, 203; IFLA 59, 214]) ist aber das angefochtene Urteil darauf begründet, daß der Erblasserin durch die Hilfeleistungen ihrer Tochter keine Mehraufwendungen entstanden seien, weil davon auszugehen sei, daß die Tochter die Pflegeleistungen unentgeltlich erbracht habe.
  • BVerwG, 28.04.1958 - III C 332.56

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 14.12.1959 - III B 274.57

    Anspruch auf Gewährung von Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz

  • BVerwG, 01.03.1958 - III B 283.56

    Berücksichtigung erhöhten Aufwands wegen Pflegebedürftigkeit beim

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Rechtsprechung
   BVerwG, 02.02.1955 - IV C 082.54   

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https://dejure.org/1955,2107
BVerwG, 02.02.1955 - IV C 082.54 (https://dejure.org/1955,2107)
BVerwG, Entscheidung vom 02.02.1955 - IV C 082.54 (https://dejure.org/1955,2107)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Februar 1955 - IV C 082.54 (https://dejure.org/1955,2107)
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